Hier finden Sie alle Informationen über die Führerscheinklassen kurz zusammengefasst:
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
(EU-Klasse L1e-B)8
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.
- Dreirädrige Kleinkrafträder
(EU-Klasse L2e)8
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse max. 270 kg.
- Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(EU-Klasse L6e)8
Sitzplätze max. 2; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW (4 kW bei Quads); Leermasse max. 425 kg.
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
(EU-Klasse L1e-B)8
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.
- Dreirädrige Kleinkrafträder
(EU-Klasse L2e)8
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse max. 270 kg.
- Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(EU-Klasse L6e)8
Sitzplätze max. 2; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW (4 kW bei Quads); Leermasse max. 425 kg.
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
- einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
- einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
- Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg.
Klasse B mit nationaler Schlüsselzahl 196 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
Erlaubt das Fahren der Klasse A1
Kraftwagen der Klasse
B und
Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg
zGM
LEICHTERE LKW
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen,
über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
LEICHTERE LASTZÜGE
- Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zGM,
- Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 kg zGM.
Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12.000 kg.
SCHWERE LKW
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen,
über 3.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
SCHWERE LASTZÜGE
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) mit Anhänger über 750 kg zGM.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGM.
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhängern, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhängern.
- Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
Legende:
zGM - zulässige Gesamtmasse
bbH - bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit